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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16   

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https://dejure.org/2016,23542
OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16 (https://dejure.org/2016,23542)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2016 - 3 M 49.16 (https://dejure.org/2016,23542)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 3 M 49.16 (https://dejure.org/2016,23542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG
    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei in Frage kommender Beweisaufnahme

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 25 Abs 2 Alt 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG
    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; hinreichende Erfolgsaussichten; unbegleiteter Flüchtling; Nachzug; Mutter; DNA-Gutachten; Minderjährigkeit; Bruder; Zeitpunkt der Antragstellung; Einreise mit Mutter; Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11

    Zu den Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren - Befugnis des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15

    Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Für den Fall der Antragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres würde sich die Rechtsfrage einer Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 AufenthG im Hinblick darauf stellen, dass der Klägerin zu 1. als Yezidin aus dem Nordirak bei Einreise nach Deutschland voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 1. Alternative AufenthG wird erlangen können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, juris Rn. 2,3).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 11 S 1918/06

    Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • BVerfG, 20.06.2016 - 2 BvR 748/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Das Verfahren wirft schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen auf, die mit Blick auf das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden können (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2016 - 3 M 49.16
    Soweit das Verwaltungsgericht einen Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1. nach § 36 Abs. 1 AufenthG für "voraussichtlich nicht" gegeben hält, weil die Minderjährigkeit des B... nicht feststehe und alle nicht legalisierten Urkunden lediglich in Kopie vorlägen, so dass ihre Echtheit nicht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO geprüft werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider liefe, dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rn. 11; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20, 22; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 3 M 125.17

    Einschulung; Schulfähigkeit; Sprachstandsfeststellung; verpflichtende Teilnahme;

    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - OVG 3 M 49.16 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 166 Rn. 8).
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